§ 18a BetrVG
Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz, 15. Auflage 2022
Autor: Fricke
Titel: Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz
Herausgeber: Siebert; Becker
Auflage: 15. Auflage 2022
Autor: Fricke
Vorschrift: § 18a BetrVG

§ 18a BetrVG – Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

(1) 1Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. 2Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. 3Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten


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