Beschl. v. 24.08.2018, Az.: 9 TaBV 7/18
Rechtsgrundlage:
LAG Köln, 24.08.2018 - 9 TaBV 7/18
Amtlicher Leitsatz:
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat insoweit nicht zu.
Tenor:
- I.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
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