Landesarbeitsgericht Köln
Beschl. v. 24.08.2018, Az.: 9 TaBV 7/18
Rechte des Betriebsrats hinsichtlich der Untersagung eines gewerkschaftlichen Informationsstandes im Betrieb
Gericht: LAG Köln
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2018
Referenz: JurionRSonRS 2018, 39600
Aktenzeichen: 9 TaBV 7/18
ECLI: [keine Angabe]

LAG Köln, 24.08.2018 - 9 TaBV 7/18

Amtlicher Leitsatz:

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat insoweit nicht zu.

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts


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