Heimarbeit - Mitbestimmung

Information

1. Allgemeines

Der Auftraggeber von Heimarbeit ist in den meisten Fällen wegen des fehlenden Betriebs kein "richtiger" Arbeitgeber. Die Heimarbeiter selbst sind sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen, weil sie in keine betriebliche Organisationseinheit eingegliedert sind (s. dazu Gliederungspunkt 2.). Das allgemeine Arbeitsrecht ist auf sie nur dort anzuwenden, wo es ausdrücklich so vorgesehen ist oder ihre besondere wirtschaftliche Abhängigkeit einen wirksamen Schutz erfordert.

Praxistipp:

Heimarbeiter, die nach dem BetrVG als Arbeitnehmer gelten, haben sowohl das aktive wie auch das passive BetrVG-Wahlrecht, wenn die dort hinterlegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Und obwohl Heimarbeiter keine Arbeitnehmer i.S.d. KSchG sind:


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