Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Bundesrecht
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz - ChemG) 1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991)
Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313)
Inhaltsübersicht | §§ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erster Abschnitt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
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