Ausländische Arbeitnehmer - Aufenthaltserlaubnis

Information

1. Allgemeines

Der Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, die nicht EU-/EWR-Bürger sind, setzt einen wirksamen Aufenthaltstitel voraus. Die AufenthG-Bestimmungen sehen dafür eine Aufenthalts- und eine Niederlassungserlaubnis vor. Das Gesetz knüpft beide Titel an unterschiedliche Voraussetzungen. Ohne wirksamen Aufenthaltstitel darf ein ausländischer Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU/EWR-Staat sich weder in der Bundesrepublik aufhalten noch hier arbeiten. Ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die in § 7 AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis (dazu mehr in Gliederungspunkt 2.).

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten sich bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags von ihrem ausländischen Mitarbeiter Identitätsnachweis und Aufenthaltstitel vorlegen lassen, beide kopieren und zur Personalakte nehmen.


Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+

Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.

BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.

  • Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
  • Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
  • Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
  • Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut

Sie sind bereits Abonnent?

Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?