Ausländische Arbeitnehmer - Aufenthaltserlaubnis
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Der Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, die nicht EU-/EWR-Bürger sind, setzt einen wirksamen Aufenthaltstitel voraus. Die AufenthG-Bestimmungen sehen dafür eine Aufenthalts- und eine Niederlassungserlaubnis vor. Das Gesetz knüpft beide Titel an unterschiedliche Voraussetzungen. Ohne wirksamen Aufenthaltstitel darf ein ausländischer Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU/EWR-Staat sich weder in der Bundesrepublik aufhalten noch hier arbeiten. Ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die in § 7 AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis (dazu mehr in Gliederungspunkt 2.).
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten sich bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags von ihrem ausländischen Mitarbeiter Identitätsnachweis und Aufenthaltstitel vorlegen lassen, beide kopieren und zur Personalakte nehmen.
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