Tarifvertrag - Nachwirkung

Information

Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese gesetzlich angeordnete Nachwirkung verhindert, dass die Tarifnormen nach ihrem Ablauf jede Wirkung für das dem Tarifvertrag unterliegende Arbeitsverhältnis verlieren.

Die Nachwirkung greift immer dann, wenn der Tarifvertrag abläuft. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag gekündigt wird, nach Zeitablauf endet oder einvernehmlich zwischen den Tarifvertragsparteien aufgehoben wird. Darüber hinaus schließt sich die Nachwirkung an die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG an (siehe Tarifvertrag - Tarifgebundenheit).

Durch die Nachwirkung bleiben die tariflich geregelten Arbeitsbedingungen so bestehen, wie sie zum Zeit des Ablaufs des Tarifvertrags bestanden. Dementsprechend gelten Sie im Nachwirkungszeitraum statisch weiter und werden nicht durch spätere Änderungen des Tarifvertrages geändert. Die Nachwirkung greift nur, wenn


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