In etlichen Betrieben herrscht momentan Wahlfieber. Denn aktuell laufen vielerorts die Vorbereitungen zu den regelmäßigen Betriebsratswahlen. Hierbei sind zahlreiche Vorschriften zu beachten. Besonders tückisch: die verschiedenen Fristen und Formvorgaben. Dabei ist oft gar nicht bekannt, dass auch vermeintliche kleine Fehler zur Anfechtung der gesamten Wahl führen können. Damit Ihnen das nicht passiert, erhalten Sie nachfolgend einen Überblick über die häufigsten Fehler bei der Betriebsratswahl und wie man sie vermeidet.

1. Irrtum beim Wahlverfahren

Der erste Stolperstein lauert bereits bei der Festlegung des Wahlverfahrens. Das BetrVG unterscheidet zwischen zwei Wahlverfahren: das normale und das vereinfachte Wahlverfahren. Da sich das vereinfachte Wahlverfahren von der Begrifflichkeit her schon einfacher anhört, wird dieses zum Teil favorisiert. Allerdings hat der Wahlvorstand hierbei gar keinen Entscheidungsspielraum.

Denn nach § 14a BetrVG gilt das vereinfachte Wahlverfahren nur in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Darüber hinaus kann das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. In allen anderen Fällen muss aber zwingend nach dem normalen Wahlverfahren gewählt werden. Dieses ist nicht schwieriger, sondern dauert nur länger.

2. Verkennung der Wahlberechtigung

Eine weitere Fehlerquelle lauert bei der Erstellung der Wählerliste, auf der alle Wahlberechtigten enthalten sein müssen. Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wer Arbeitnehmer ist und wer nicht, ist in § 5 BetrVG geregelt.

Nicht dazu gehören insbesondere die Geschäftsführung und leitende Angestellten und die Familienangehörigen des Arbeitgebers, die mit ihm zusammen wohnen. Wählen und gewählt werden dürfen aber in der Regel ein Abteilungsleiter, ein Personalreferent, eine Personalsachbearbeiterin, eine Chefsekretärin oder ein Assistent der Geschäftsleitung. Auch Langzeiterkrankte, in Elternzeit befindliche Mitarbeiter und Praktikanten sind wahlberechtigt. Das gleiche gilt für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

3. Fehler beim Wahlausschreiben

Neben der Wahlniederschrift ist das Wahlausschreiben das wichtigste Dokument bei der Betriebsratswahl. Oft lassen sich bereits aus dem Wahlausschreiben Anfechtungsgründe herleiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es die notwendigen Mindestangaben gemäß § 3 Abs. 2 Wahlordnung nicht oder nicht vollständig enthält. Daher sollte der Wahlvorstand bei der Erstellung des Wahlausschreibens große Sorgfalt walten lassen.

Wichtig ist auch, dass das Wahlausschreiben im normalen Wahlverfahren spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlassen, vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben und bis zum Abschluss der Wahl an einer geeigneten, allen zugänglichen Stellen ausgehängt und in gut lesbarem Zustand erhalten werden muss.

4. Fehlerhafte Minderheitengeschlechtsquote

Ein häufiger Irrtum ist zudem, dass es immer eine „Quotenfrau“ oder einen „Quotenmann“ geben muss. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Die Ermittlung der Mindestsitze erfolgt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlensystem, indem die Anzahl der Männer und die Anzahl der Frauen bzw. ggf. die Anzahl der Personen diversen Geschlechts jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt wird und dann von den so ermittelten Teilzahlen so viele höchste Teilzahlen vergeben werden wie Betriebsratssitze zu vergeben sind.

Keine Minderheitengeschlechtsquote ist aber zu erfüllen, wenn ein Geschlecht in der Belegschaft so überwiegt, dass auf das andere Geschlecht nach dem d´Hondtschen Höchstzahlensystem gar keine höchste Teilzahl entfällt, der Betriebsrat nur aus einer Person besteht oder gar kein Kandidat des Minderheitengeschlechts sich zur Wahl stellt.

5. Mängel bei den Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Je später ein solcher Wahlvorschlag gemacht wird, desto wichtiger ist es, dass er keine Fehler aufweist. Der Wahlvorstand muss die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Eingang prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichten.

Ist die Einreichungsfrist dann aber bereits abgelaufen, können die Fehler nicht mehr behoben werden, so dass der Wahlvorschlag ungültig ist. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen eines unheilbaren Mangels, etwa wenn der Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht worden ist, die Kandidaten nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind oder nicht genügend Stützunterschriften vorliegen.

Praxistipp:

Wichtig ist hierbei, dass dem Wahlvorstand das Original-Dokument zugeht. Wahlvorschläge oder Vorschlagslisten, die eingescannt per E-Mail zugesendet werden, genügen nicht. Denn die Unterschriften, mit denen die Kandidaten und Kandidatinnen ihre Kandidatur bestätigen, müssen – ebenso wie die Stützunterschriften – ‚in echt‘ vorliegen.

6. Willkürliche Kandidatenreihenfolge

Besonderes Augenmerk sollte bei den Wahlvorschlägen hinsichtlich der Reihenfolge der Kandidaten gelegt werden. Diese ist zwar bei einer Personenwahl egal. Allerdings kann aus der Personenwahl schnell eine Listenwahl werden, wenn nämlich innerhalb der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand noch eine weitere Vorschlagsliste eingereicht wird.

Denn liegt mehr als eine Vorschlagsliste vor, findet automatisch die Listenwahl statt. Das bedeutet, dass nicht mehr die einzelnen Kandidaten, sondern nur eine Liste gewählt werden kann. Dann ist die Kandidatenreihenfolge auf der Vorschlagsliste ganz entscheidend. Denn je höher ein Kandidat steht und je mehr Stimmen eine Liste bekommen hat, desto wahrscheinlicher ist die Wahl in den Betriebsrat.

7. Generelle Briefwahl

Manche Wahlvorstände überlegen, ob sie die Betriebsratswahl nicht generell per Briefwahl durchführen. Hiervon ist – auch in Pandemiezeiten – strengstens abzuraten. Das Gesetz schreibt grundsätzlich eine persönliche Stimmabgabe vor. Nur unter den Voraussetzungen des § 24 Wahlordnung ist eine Briefwahl möglich. Danach können Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen Abwesenheit vom Betrieb ihre Stimme nicht persönlich abgeben können (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit), Briefwahl beantragen.

Weiß der Wahlvorstand, dass Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Außendienstler oder Mitarbeiter mit Home-Office) oder aus anderen Gründen wie Ruhen des Arbeitsverhältnisses (u.a. Elternzeit, Langzeiterkrankung) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss er diesen die Briefwahlunterlagen automatisch zusenden. Schließlich kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die Briefwahl beschließen.

Fazit

Die vorgenannten Fehler sind besonders gravierend, aber sicherlich nicht die einzigen. Die Liste der möglichen Fallen bei der Betriebsratswahl lässt sich fast endlos erweitern. Unterläuft Ihnen ein Missgeschick, sollten Sie keinesfalls in Panik verfallen. Überlegen Sie vielmehr im Wahlvorstand, wie grob der Fehler ist und ob er jemandem auffallen wird. Nicht alle Fehler werden entdeckt und reichen für eine Anfechtung der Wahl aus. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl nur angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde, eine Berichtigung nicht erfolgte und dadurch das Wahlergebnis möglicherweise beeinflusst wurde.

Zudem legt § 19 Abs. 3 BetrVG seit Juni 2021 nunmehr fest, dass die Anfechtung durch Wahlberechtigten ausgeschlossen ist, „soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde“. Auch eine Anfechtung seitens des Arbeitgebers ist ausgeschlossen, „soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht“.

Ingo MrowkaAutor
Der Rechtsanwalt und Arbeitswissenschaftler Ingo Mrowka (LL.M.) vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte vor allen ArbG, LAG, BAG und der Einigungsstelle. Er berät Betriebsräte als Sachverständiger und ist als Dozent und Fachautor zum BetrVG und Arbeitsrecht tätig.
www.ra-arbeitsrecht.com

Hinweis: Dieser Beitrag wurde anlässlich des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes Mitte Juni 2021 aktualisiert.

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