Mehrere Berufsfeuerwehrleute haben vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erstritten, dass ihnen sogenannte Führungsdienste vollumfänglich abgegolten werden. Die beklagten Städte Oldenburg und Osnabrück wollten sie lediglich mit einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden honorieren (Az.: 5 LB 49/18 u.a.).

Geklagt hatten insgesamt 17 aktive beziehungsweise pensionierte Beamte, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Führungsdienste geleistet hatten. Diese waren im Einzelnen unterschiedlich, hatten aber gemeinsam, dass sich die Brandbekämpfer außerhalb der Wache für einen möglichen Einsatz bereithalten mussten. Um erreichbar und mobil zu sein, waren sie während der Dienste mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem Einsatzfahrzeug ausgestattet.

Die beiden Städte stuften die Dienste als Rufbereitschaft, also dienstfreie Zeit, ein. Folglich glichen sie sie auf Grundlage einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden aus – entweder durch Gewährung von Freizeit oder durch eine finanzielle Entschädigung. Tatsächliche Einsatzzeiten wurden in vollem Umfang als Dienstzeit angerechnet.

Gegen dieses Vorgehen wehrten sich die Kläger: Sie wollten die Führungsdienste vollumfänglich als Arbeitszeit anerkannt wissen. Die Vorinstanz hatte die Klagen jeweils abgewiesen. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass es sich bei den Tätigkeiten um Dienste gehandelt habe, die erfahrungsgemäß nicht in Anspruch genommen werden. Außerdem hätten die Betreffenden diese in ihrem privaten Bereich wahrnehmen können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 21. Februar 2018 (Az.: C-518/15) geurteilt, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit ist. Auf dieser Grundlage hat das OVG im Falle der zwölf Feuerwehrleute aus Oldenburg die Stadt verpflichtet, ihnen eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Den fünf Klagen gegen die Stadt Osnabrück wurde nur teilweise stattgegeben. Grund ist eine Änderung der Ausgestaltung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014.

Urteile des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 10.03. und 11.03.20 (Az.: 5 LB 49/18 u.a.).

Vorinstanz: Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15.06.2016 (6 A 3809/14) u.a.

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