Seit Ende Januar 2017 war der verbeamtete Kläger – verursacht durch einen Dienstunfall – dienstunfähig. Maßnahmen der Wiedereingliederung stellten die Dienstfähigkeit nicht wieder her. Der Mann wurde 2019 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Aus dem aktiven Beamtenverhältnis hatte er noch Anspruch auf Resturlaub. Dafür beantragte er eine finanzielle Abgeltung.
Für das Jahr 2017 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass der Anspruch auf Urlaub verfallen sei, da er in der vorgesehenen Frist nicht genommen worden sei. Dies wollte der Kläger so nicht hinnehmen. Er verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach verfalle der Mindestjahresurlaub erst dann, wenn „der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertragungsantrags im Falle dauerhafter Erkrankung hingewiesen habe“. Dies sei nicht erfolgt.
Die Richter der 7. Kammer des VG Trier führten aus, dass der nicht genommene Jahresurlaub 2017 nach den Vorschriften am 31. März 2019 verfallen sei. Auch nach der EuGH-Rechtsprechung verfalle der Urlaubsanspruch, „wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde“. Sie wiesen die Klage ab.
Festgestellt wurde: Es bestehe kein Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf Jahresurlaub während einer Dienstunfähigkeit. Urlaub sei Erholungszeit. Werde „eine gewisse zeitliche Grenze überschritten“, könne der Urlaub seine positive Wirkung nicht mehr entfalten.
Dass der Beklagte den Kläger nicht auf die Verfallsfrist hingewiesen habe, „sei unerheblich“. Denn nicht die fehlende Aufklärung, sondern die Krankheit habe den Kläger daran gehindert, den Anspruch auf Urlaub zu realisieren. Auch für die Zeit der Wiedereingliederung habe es für die Arbeitgeberin keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger gegeben. Während einer Rehabilitation bestehe nämlich keine reguläre Dienstleistungspflicht aus der sich ein Urlaubsanspruch ableiten würde.
Revision kann beantragt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 08.12.2020 (Az.: 7 K 2761/20.TR).