Im vorliegenden Fall verklagte eine Krankenschwester ihre Arbeitgeberin, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Die Klägerin sollte von Saarbrücken nach Neunkirchen versetzt werden. Grund für die Versetzung war die Schließung zu Ende März 2023 des evangelischen Krankenhauses in Saarbrücken, in dem die Klägerin seit 1986 arbeitete. Vorsorglich hatte die Beklagte gegenüber der Krankenschwester „für den Fall der Unwirksamkeit der Versetzung“ eine Änderungskündigung ausgesprochen, mit dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Neunkirchen.
Die Frau klagte sowohl gegen die Versetzung als auch gegen die Änderungskündigung mit dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Neunkirchen. Sie forderte vielmehr eine Abfindung nach dem Sozialplan. Der aber umfasste nicht die Mitarbeitenden, denen eine Versetzung ohne Änderung der Eingruppierung angeboten worden war. Das Arbeitsgericht Saarland lehnte die Klage ab (wir berichteten).
Die Klägerin ging in die Berufung, wehrte sich gegen eine – aus ihrer Sicht – Ungleichbehandlung und forderte nun ebenfalls „die Zahlung der Sozialplanabfindung, auch in Form einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“. Die Begründung: Sie werde wegen ihres Alters diskriminiert. Den Anspruch auf eine Abfindung begründete sie ebenfalls mit der „Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen“. Diese Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung (RSO) gilt für Träger kirchlicher Einrichtungen.
Die Berufung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland jedoch zurückgewiesen. Zu Recht habe die erste Instanz der Klägerin weder eine Abfindung noch eine Entschädigung zugesprochen. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Denn die eine Gruppe von Mitarbeitern habe ein „zumutbares Arbeitsplatzangebot“ erhalten. Ein Wahlrecht zwischen Zahlung einer Abfindung und Annahme des Arbeitsplatzangebots habe nicht bestanden. Die andere Gruppe, für die es laut Sozialplan ausschließlich „nicht mehr zumutbare“ Arbeitsplatzangebote gegeben habe, konnte wählen zwischen Abfindung oder Versetzung.
Für die LAG-Richter der Ersten Kammer verstößt diese Bestimmung im Sozialplan „nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG, da die Ungleichbehandlung […] durch ein legitimes Ziel, nämlich den Erhalt des Arbeitsplatzes im Sinne von § 10 Satz 1 AGG, gerechtfertigt sei“. Da die Versetzung wirksam erfolgt sei, gebe es auch keine Ansprüche aus dem RSO. Schlussendlich könne die Klägerin ihre Forderungen auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26.06.2024 (Az.: 1 Sa 43/23).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Saarland vom 22.06.2023 (Az.: Ca 148/23).