Niemand ist davor gefeit, aus gesundheitlichen Gründen für einen Arbeitsplatz nicht geeignet zu sein – auch Schwerbehinderte nicht. Daher ist es laut Arbeitsgericht Siegburg keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung, wenn ein öffentlichen Arbeitgeber eine zuvor erteilte Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests widerruft (Az.: 3 Ca 165423).

Im vorliegenden Fall hatte ein an Diabetes erkrankter schwerbehinderter Mann einen Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes verklagt. Der Mann hatte sich – mit Hinweis auf seine Schwerbehinderung – im Januar 2023 auf eine ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter bei der beklagten Stadt beworben. Die Stadt sagte ihm die Einstellung unter dem Vorbehalt einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung zu.

Die ärztliche Untersuchung fiel für den Bewerber dann allerdings negativ aus: Der Mediziner attestierte, der Bewerber sei wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die ausgeschriebene Ausbildungsstelle geeignet. Aufgrund dieses Attests nahm die Stadt ihre Zusage auf Einstellung zurück. Im Gegenzug erhob der Mann Klage auf Entschädigung. Denn er erkannte in der zurückgezogenen Einstellungszusage eine „Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch“.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat die Klage abgewiesen. Die 3. Kammer konnte keine diskriminierende Handlung oder einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erkennen. Die Kommune habe den Kläger genauso behandelt wie vergleichbare nicht behinderte Bewerber.

Zudem, so die Kammer, habe die Beklagte ihre Entscheidung, die Einstellungszusage zurückzuziehen, auch nicht mit der Behinderung des Klägers begründet. „Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt“, heißt es aus dem Gericht.

Diese Zusage sei „jedoch vom Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht“ worden. Diese gesundheitliche Eignung habe der von der Stadt beauftrage Arzt verneint. Daraufhin habe „die Beklagte unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen“.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.03.2024 (Az.: 3 Ca 1654/23).

Aktuelle Beiträge