Ein Arbeitgeber hat nicht das Recht, seine Mitarbeitenden in Quarantäne zu schicken, wenn diese einen negativen Corona-Test vorweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.

Ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände ohne Entgeltanspruch geht zu weit, wenn der Arbeitnehmende nach der Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet aktuelle negative PCR-Tests und ein ärztliches Attest über seine Symptomfreiheit vorlegen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verpflichtete das beklagte Unternehmen zur Zahlung einer Vergütung wegen Annahmeverzugs (Az.: 5 AZR 154/22).

Der Kläger ist Leiter der Nachtreinigung in einem lebensmittelproduzierenden Betrieb. Dessen Hygienekonzept sah vor, dass Arbeitnehmende, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot und ohne Entgeltanspruch durchlaufen müssen. Nach der entsprechenden Verordnung des Landes Berlin konnte die grundsätzlich zweiwöchige Quarantänepflicht aber aufgehoben werden: Dazu musste ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund über einen negativen PCR-Test vorliegen sowie Symptomfreiheit bestehen.

Mitte August 2020 reiste der Kläger in die Türkei, das seinerzeit Corona-Risikogebiet war. Vor der Ausreise und nach der Ankunft in Deutschland unterzog er sich einem PCR-Test, der jeweils negativ war. Sein Arzt attestierte ihm Symptomfreiheit. Dennoch wies ihn sein Arbeitgeber am Werkstor ab. Auch eine Arbeitsvergütung zahlte er nicht. Der Mann klagte, weil die Annahme seiner Arbeitsleistung seiner Auffassung nach zu Unrecht verweigert wurde.

Betrieb trägt Verantwortung für nicht erbrachte Leistung

Das BAG verpflichtete das Unternehmen, dem Arbeitnehmer das Gehalt für besagten Zeitraum nachzuzahlen. Das von ihm erteilte Betretungsverbot habe nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt. Die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung sei von dem Betrieb selbst gesetzt worden. Dass ihm die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, habe das Unternehmen nicht dargelegt.

Die Weisung der 14-tägigen Quarantäne mit Betretungsverbot sei außerdem unbillig und daher unwirksam. Der Betrieb habe dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte es den erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 10.08.2022 (Az.: 5 AZR 154/22).

Vorinstanzen: Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.03.2022 (Az.: 4 Sa 644/21) und des ArbG Berlin vom 03.03.2021 (Az.: 39 Ca 13047/20).

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