Ein Arbeitsvertrag kann durch tatsächliches Handeln zustande kommen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt und der Arbeitgeber dies widerspruchslos geschehen lässt. Der Vertrag ist auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied. Ein Unternehmen wollte nachträglich eine Arbeitnehmerüberlassung geltend machen (Az.: 1 Sa 23/18).

Der klagende Mitarbeiter war zunächst bei einem Konzernunternehmen tätig. Weil die Schließung des Standortes absehbar war, sollte er in ein anderes Unternehmen des Konzerns wechseln. Von diesem erhielt er nicht nur diverse Willkommensinformationen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm auch, dass er am 1. Juni 2016 auf seiner neuen Arbeitsstelle anfangen werde. Der Mann bestätigte in einer Einverständniserklärung, dass er mit der Tätigkeit und der Bezahlung einverstanden ist.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde jedoch nicht geschlossen. Trotzdem nahm der Kläger die Arbeit am 1. Juni 2016 auf und wurde dafür auch vertragsgerecht bezahlt. Im September 2016 teilte man ihm jedoch mit, dass ein Fehler vorliege. Der alte Arbeitgeber habe ihn im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an den neuen Arbeitgeber verliehen. Ein Arbeitsverhältnis mit diesem bestehe nicht.

Nach dem Arbeitsgericht (ArbG) Kiel gab nun auch das LAG dem Arbeitnehmer recht. Der künftige Fachvorgesetzte habe dem Mitarbeiter die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt und ihm gesagt, dass er „zu ihm wechseln“ werde. Dem Arbeitnehmer lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln soll. Somit gebe er mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Vertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab.

Dieses gilt als angenommen, wenn der Arbeitgeber den Betroffenen in den Betrieb eingliedert und ihn widerspruchslos arbeiten lässt. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag sei nicht konstitutiv: Der Arbeitsvertrag ist nach Urteil des Gerichts auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 07.08.2018 (Az.: 1 Sa 23/18).

Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.12.2017 (Az.: 3 Ca 381e/17).

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