Im konkreten Fall hatte ein Omnibusfahrer eines Betriebes geklagt, in dem es keinen Betriebsrat gibt. Der Arbeitgeber erteilte ihm am 16.03.2020 eine Abmahnung und informierte ihn in demselben Schreiben, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse. Der Kläger sei „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurzarbeit vorgesehen.
Eine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit wurde nicht mit ihm geschlossen. Das Unternehmen kürzte ab März 2020 einen Teil seines Gehaltes und bezeichnete die Zahlung in den Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“. Am 14.06. wurde es dem Busfahrer zu bunt: Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und klagte seinen vollen Lohn ein.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab seiner Klage statt. Zur Begründung hieß es, die Anordnung der Kurzarbeit sei nicht zulässig gewesen, da mit dem Kläger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen worden sei. Da es in der Firma mangels Betriebsrat auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gab und darüber hinaus auch keine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift existierte, fehlte es laut Gericht an gültigen Rechtsgrundlage. Denn ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung sei die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig.
(Noch nicht rechtskräftiges) Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 11.11.2020 (Az.: 4 Ca 1240/20).