Geklagt hatte ein Rentner, der von 1996 bis 2016 in einer katholischen Kirchengemeinde im Rheinland als Küster und Reinigungskraft beschäftigt gewesen war. Im Nachhinein stellte er fest, dass er zehn Jahre lang nach einer zu niedrigen Lohngruppe bezahlt worden war. Er verlangte daher eine entsprechende Lohnnachzahlung.
Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung mit Verweis auf den Arbeitsvertrag ab. Dieser nehme Bezug auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die in der KAVO festgeschrieben sind. Diese wiederum enthalte in § 57 Ausschlussfristen. Konkret heißt es in der KAVO: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit … schriftlich geltend gemacht werden“. Diese Frist habe der Mann versäumt.
Während die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10.04.2018 – 3 Sa 144/17), folgte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt der Rechtsaufassung des Klägers: Es führte aus, dass der Verweis auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wirksam sei und damit auch die Ausschlussfristen. Die Kirchengemeinde hätte den Kläger allerdings schriftlich auf die Ausschlussfrist hinweisen müssen. Daher könne dem ehemaligen Mitarbeiter Schadensersatz wegen „Verletzung des Nachweisgesetzes“ zustehen.
Diese Pflicht ergibt sich für Arbeitgeber aus dem ,Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG)‘. Dort heißt es, dass „wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen“ sind. Dazu gehörten eben auch die Ausschlussfristen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Denn „mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts“ habe der BAG-Senat nicht abschließend entscheiden können, ob dem Kläger die begehrte Eingruppierung zusteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch in Höhe der eingeklagten Differenzvergütung besteht“.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 (Az.: 6 AZR 465/18).