Geklagt hatte ein 63-jähriger Mann, der sich bei seinem Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterin ein Büro teilt. Er verlangte, seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen zu können und verwies auf das vorgelegte ärztliche Attest vom 09.04.2020. In dieser Bescheinigung wurde ihm bestätigt, dass er zu einer Risikogruppe gehöre, was eine mögliche Sars-CoV-2-Infektion angeht.
Sollte das Arbeiten an seinem eigenen Wohnsitz aus unternehmensinternen Gründen nicht möglich sein, forderte der Kläger ein Einzelbüro. Er unterbreitete entsprechende Vorschläge, welche Räume dafür in Betracht kommen würden. Falls die Firma dem Verlangen des Klägers nicht nachkomme, sollte ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder wahlweise Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Beklagten verhängt werden.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg wies die Klage vollumfänglich zurück, da „die zulässigen Anträge unbegründet“ sind. Damit folgte das ArbG dem Antrag der Beklagten. Diese hatte einen Verfügungsanspruch bestritten. Auch hatte sie erläutert, dass der Kläger das Büro während seiner Anwesenheit allein benutzen könne. Bezüglich der Unterrichtsverpflichtung war vorgetragen worden, dass bedingt durch Umorganisationen, „die Anwesenheit des Klägers als Dozent vor Ort nicht mehr erforderlich“ sei. Darüber habe die Schulleiterin den Kläger bereits am 27.04.2020 via E-Mail informiert.
Rechtsgrundlage weder im Vertrag noch im Gesetz
Das Arbeitsgericht machte darauf aufmerksam, dass „auch in der Sache selber“ der Kläger keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Die Arbeitsrichter stellten klar, es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB („Pflicht zu Schutzmaßnahmen“) gerecht werde und diese ermessensgerecht umsetze, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.
Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, „die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers auf Grund § 618 BGB zu ergreifen“ – insbesondere auch bei Vorliegen eines Attests, doch dies könne auch ein Büro mit mehreren Personen sein, falls entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden seien.
Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.05.2020 (Az.: 3 GA 9/20).