Kinder sind zwar während des Besuchs einer Kindertagesstätte gesetzlich unfallversichert. Das gilt aber nur, bis sie die Obhut der Einrichtung verlassen haben. Das Sozialgericht (SG) Leipzig hatte jüngst zu entscheiden, wann genau dies der Fall ist. Geklagt hatten die Angehörigen eines vierjährigen Kindes, das sich bei einem Fest im Garten der Kita den Arm gebrochen hatte (Az.: S 23 U 168/17).

Die Mutter hatte das Kind um 16 Uhr aus seiner Gruppe abgeholt und war mit ihm durch den Hintereingang in den Garten der Kita gegangen. Dort fand ein Kinderfest „mit dem Clown Dudel Lumpi als Attraktion“ statt, wie das Gericht zu berichten weiß. Eine Viertelstunde nach dem angekündigten Ende des Festes stürzte das Kind vom Klettergerüst. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt am Ausgang gewartet.

Laut Satzung der Einrichtung obliegt bei Veranstaltungen mit Elternbeteiligung den Erziehungsberechtigten die Aufsichtspflicht. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Kindes ab, weil diese Pflicht bereits auf die Mutter übergegangen sei. Die Familie machte dagegen geltend, dass zum Unfallzeitpunkt noch viele Kinder und Eltern im Garten gewesen seien. Auch Bratwürste seien noch verkauft worden. Das Fest sei folglich noch nicht beendet gewesen.

Das SG Leipzig wies die Klage zurück: Es läge weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall des Kindes vor. Zur Begründung hieß es, dass die Obhutspflicht der Einrichtung ende, wenn die Kinder die Einrichtung „erlaubt verließen“. Dies sei im vorliegenden Fall bereits durch die Abholung geschehen. Die konkrete Ausgestaltung des Festes lasse kein anderes Urteil zu, da es unter anderem auch für Externe geöffnet war und nicht abgeholte Kinder weiter innerhalb des Gebäudes betreut wurden. Das alles sei eine „so deutliche Zäsur“, dass die Eltern nicht mehr von einer Obhutspflicht der Kita ausgehen durften. Auch ein Wegeunfall des Kindes scheide aus: Der versicherte Weg beginne und ende an der Außentür der Einrichtung.

Rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27.02.2018 (Az.: S 23 U 168/17).

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