Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die an einem Wintertag mit dem Auto zu ihrem Arbeitsplatz fuhr. Sie parkte das Fahrzeug rund 200 Meter vor ihrem eigentlichen Ziel, um die letzten Meter zu Fuß zu gehen. Als sie das Auto geparkt hatte, brachte sie an der Frontscheibe noch eine Frostschutz-Plane an. Dabei allerdings knickte die Frau um und brach sich das Sprunggelenk.
Da sie auf dem Weg zum Job gewesen war, meldete sie das Malheur als Wegeunfall. Allerdings lehnte die zuständige Unfallkasse den Antrag auf Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab. Dagegen ging die Beschäftigte vor. Während das Sozialgerichts Halle erstinstanzlich entschied, das Missgeschick sei „im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VII“ unfallversichert, sah das LSG Sachsen-Anhalt das anders.
Arbeitsweg deutlich unterbrochen
Die Richter argumentierten dabei v.a., die Klägerin habe ihren Arbeitsweg aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. Denn das Montieren einer Abdeckung gegen Frostschutz an der Frontscheibe „nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß“ habe nicht zum Arbeitsweg gehört.
Konkret heißt es dazu in der Begründung: „Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.“ Es habe sich insofern nicht um eine „private Verrichtung ‚im Vorbeigehen‘ gehandelt“, die für den Versicherungsschutz unschädlich sei. Vielmehr habe das Abdecken der Frontscheibe „einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert“. Aus diesem Grund sei der Arbeitsweg deutlich unterbrochen worden. Ein Arbeitsunfall liege ergo nicht vor.
Nicht rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.12.2022 (Az.: L 6 U 61/20).
Vorinstanz: Urteil des Sozialgerichts Halle vom 06.07.2020 (Az.: S 21 U 76/17).