Das Unternehmen unterfiel dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und hatte vor der Umwandlung einen 16-köpfigen Aufsichtsrat mit acht Arbeitnehmervertretern – zwei davon von den Gewerkschaften. Im Zuge der Umwandlung wurde eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen, wonach der Aufsichtsrat aus 18 Mitgliedern besteht, von denen je nach Anteil der auf Deutschland entfallenden Sitze bis zu zwei für Gewerkschaften reserviert sind.
Der Vorstand hat dann auf der Hauptversammlung darüber abstimmen lassen, dass der Aufsichtsrat von 18 auf 12 Mitglieder verkleinert wird. Dadurch verloren Verdi und IG Metall ihre Plätze. Strittig war, ob der Vorstand den Vorschlag zur Verkleinerung des Aufsichtsrats und zum Wegfall der für die Gewerkschaft reservierten Sitze unterbreiten durfte. Sollte ihm das nicht untersagt werden, wollten Verdi und IG Metall hilfsweise festgestellt wissen, dass die entsprechenden Regelungen in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE unwirksam sind.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim hatte die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde nun vom LAG ebenfalls zurückgewiesen, doch ließ das Gericht Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu. In dem Beschluss heißt es, dass bereits der Antrag gegen den Vorstand auf Untersagung der Unterbreitung des Vorschlags unzulässig ist. Das hilfsweise Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung sei zwar zulässig, aber unbegründet. Sie verstoßen nicht gegen § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG).
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 09.10.2018 (Az.: 19 TaBV 1/18).
Vorinstanz: Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 07.12.2017 (Az.: 14 BV 13/16).