Den Startschuss zu diesem Urteil löste ein Steuerpflichtiger aus, der von seinem zuständigen Finanzamt (FA) elektronische Kopien der ihn betreffenden Verwaltungsakten anforderte. Das Finanzamt lehnte diese Forderung ab. Daraufhin zog der Mann vor das Finanzgericht (FG) – ebenfalls ohne Erfolg. Denn das Finanzgericht konnte in der DSGVO keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch erkennen.
Anders urteilte der Bundesfinanzhof (BFH): Demnach kann „ein Steuerpflichtiger vom FA grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten“ verlangen. Dies sei unabhängig von der Art der Aktenführung wie der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch sei der Auskunftsanspruch unabhängig von der Steuerart, die elektronisch verarbeitet wird.
„Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden“, heißt es dazu vom BFH.
Der Auskunftsanspruch beinhaltet demnach nicht das Recht auf das Zurverfügungstellen von elektronischen Kopien ganzer Akten respektive einzelner Dokumente mit personenbezogenen Daten. Lediglich in Ausnahmefällen sind dem Steuerpflichtigen „auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch)“ zu geben. Dies setze freilich voraus, dass der Steuerpflichtige diese Unterlagen „zwingend benötigt, um seine Rechte nach der DSGVO durchsetzen zu können“.
Der BFH hat zudem darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung einen Auskunftsanspruch zurückweisen kann, „falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist“. Diese Unbegründetheit oder maßlose Anforderung eines Auskunftsersuchens müsse sie allerdings erklären. Denn dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsbegehren „Ziele außerhalb der DSGVO verfolgt, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeitenden personenbezogenen Daten zu verweigern“, so eine BFH-Mitteilung.
Vom BFH wurde der Fall an das FG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Zu prüfen sei, ob das Begehren des Steuerpflichtigen gerechtfertigt ist oder nicht.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.03.2024 (Az.: IX R 35/21).
Vorinstanz: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 (Az.: 16 K 5148/20).
Info
Weitere Tipps zum Auskunftsrecht beim Finanzamt und dessen Geltendmachung finden sich auf der Seite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
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