Kann ein ordentliches Betriebsratsmitglied sein Mandat wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente zeitweilig nicht wahrnehmen, stellt sich die Frage, wer als Ersatzmitglied nachdrückt und was dabei formal zu beachten ist? Unser Experte klärt auf…

Worum geht es?

Eine Betriebsrätin (erkrankt) hat bis März 2014 befristet ihren Rentenbescheid erhalten. Der Situation entsprechend rutscht das erste Ersatzmitglied ordentlich nach. Wie müssen wir jetzt vorgehen, damit uns kein Verfahrensfehler bei Beschlussfassungen vorgeworfen werden kann? Auch im Blick auf Betriebsratsgremien, in denen die Kollegin tätig war?

Das sagt der Experte!

Die Betriebsratskollegin ist aufgrund ihrer befristeten Rente wegen voller Erwerbminderung zumindest bis März 2014 objektiv verhindert, so dass für sie das nächste Ersatzmitglied in den Betriebsrat bis dahin dauerhaft nachrückt. Das Nachrücken in den Betriebsrat geschieht nach § 25 BetrVG automatisch, ohne dass hierüber ein Beschuss gefasst werden muss. Allerdings schadet ein entsprechender Beschluss auch nicht.

Das nachgerückte Ersatzmitglied ist ein vollwertiges Betriebsratsmitglied und daher insbesondere wie jedes andere ordentliche Betriebsratsmitglied fortan zu allen Sitzungen ordnungsgemäß einzuladen.

Hinsichtlich der anderen Betriebsratsgremien wie Betriebsausschuss, andere Ausschüsse, Gesamtbetriebsrat, etc. muss der Betriebsrat allerdings schon einen entsprechenden Beschluss fassen, wer anstelle der wegen Erwerbsminderungsrente verhinderten Kollegin in das entsprechende Betriebsratsgremium entsandt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betriebsrat bereits bei Gründung des jeweiligen Gremiums bzw. der Entsendung der Mitglieder an diesen Fall gedacht hat und eine Vertretungsregelung beschlossen hat.

Info

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