Urt. v. 15.11.2019, Az.: 4 Sa 771/18
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Köln - 11.10.2018 - AZ: 14 Ca 1367/18
nachgehend:
Fundstelle:
NZA-RR 2020, 82-86
LAG Köln, 15.11.2019 - 4 Sa 771/18
Amtlicher Leitsatz:
Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 des „Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen“ vom 11.09.2013 (MTV Aviation) enthält nur ein deklaratorisches und kein konstitutives Schriftformerfordernis, so dass Änderungen von Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich iSv. § 126 BGB erfolgen, wegen dieser Tarifregelung nicht gemäß § 125
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