§ 125 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 2 – Willenserklärung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels

1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.


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