Landesarbeitsgericht Köln
Urt. v. 12.09.2023, Az.: 4 Sa 12/23
Festlegung des Streitgegenstands in der Klageschrift; Inhalt und Zweck des Arbeitszeugnisses; Selbstbindung des Arbeitgebers an ein Zwischenzeugnis; Darlegungs- und Beweislast für Bescheinigung unterdurchschnittlicher Leistungen im Zeugnis; Druck der ersten Seite eines Zeugnisses auf Geschäftspapier
Gericht: LAG Köln
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.09.2023
Referenz: JurionRSonRS 2023, 37562
Aktenzeichen: 4 Sa 12/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0912.4SA12.23.00

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Köln - 29.11.2022 - AZ: 4 Ca 4218/22

Fundstellen:

AE 2023, 226-227

ArbRB 2024, 39

EzA-SD 16/2024, 6

StX 2024, 175

LAG Köln, 12.09.2023 - 4 Sa 12/23

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen,


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