4.2 Einrichtung einer Beschwerdestelle

Information

Das AGG räumt den Beschäftigten in § 13 ein Beschwerderecht ein. Damit erlegt das Gesetz dem Arbeitgeber implizit die Pflicht auf, eine funktionsfähige Beschwerdestelle einzurichten. Die Bedeutung der Einrichtung einer Beschwerdestelle darf nicht unterschätzt werden. Sie kann sich als wichtige Informationsquelle des Arbeitgebers über bestehende oder drohende Benachteiligungen erweisen. Unterlässt der Arbeitgeber die Errichtung einer Beschwerdestelle, trifft ihn insoweit ein Organisationsverschulden. Dann kann er sich nicht auf die Unkenntnis einer Benachteiligung berufen, die er bei ordentlicher Errichtung einer Beschwerdestelle erfahren hätte.

Wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle einrichtet, ist indes allein seine Sache. Der Betriebsrat hat laut BAG kein Mitbestimmungsrecht in dieser Hinsicht. Ebenso wenig besteht nach Ansicht der Richter "ein Mitbestimmungsrecht bei der personellen Besetzung einer Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 5 Satz 1 AGG." Allerdings darf die Arbeitnehmervertretung


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