4.1 Pflicht zur diskriminierungsfreien Ausschreibung

Information

Die Vorschrift des § 11 AGG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur strikt neutralen Stellenausschreibung. Jede benachteiligende Form der Stellenausschreibung ist verboten. Die Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung erstreckt sich sowohl auf öffentliche als auch auf innerbetriebliche Stellenausschreibungen.

Über Form und Inhalt einer Ausschreibung entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen. Besteht ein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber bindende Vereinbarungen über Stellenausschreibungen unter Beachtung der §§ 7, 11 AGG treffen. Als Mindestangaben verlangt eine Ausschreibung allerdings die Beschreibung der betreffenden Stelle durch eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der mit ihr verbundenen Arbeitsaufgaben und der von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen (BAG, Beschluss vom 10.03.2009 - 1 ABR 93/07).

Ein Verstoß der Stellenausschreibung gegen § 11 AGG hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen und löst insbesondere für sich allein keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aus.


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