Vereitelt ein Arbeitsloser ein Vorstellungsgespräch mit dem Verweis darauf, sich in drei bis vier Monaten selbstständig machen zu wollen, muss er gegebenenfalls eine Sperrzeit hinnehmen. Zumindest, wenn er bis dato keine konkreten Umsetzungsschritte zur Aufnahme der Selbstständigkeit unternommen hat, urteilte das Sozialgericht (SG) Gießen.

Im konkreten Fall bezog der Kläger seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Am 28. Januar unterbreitete sie ihm einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Am 10. März bewarb er sich bei dem potenziellen Arbeitgeber. Als dieser anrief, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, verwies der Mann darauf, sich selbstständig machen zu wollen und lediglich eine Beschäftigung von drei bis vier Monaten Zeitdauer zu suchen.

Das Unternehmen witterte eine „Verhinderungsbewerbung“. Daraufhin verhängte die BA eine Sperrzeit von drei Wochen und minderte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitsangebot für eine Beschäftigung als Bauleiter – den Beruf hatte der Mann zuvor schon einmal ausgeübt – habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses aber vereitelt. Dieser hielt das Vorgehen für unbegründet.

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag um ein hinreichend benanntes und zumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt habe. Der Mann habe die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses aber durch sein Verhalten verhindert, obwohl er alle Bestrebungen zu unterlassen hatte, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen.

Dass er sich tatsächlich selbstständig machen wollte, war für die Richter nicht ersichtlich. Es habe an Umsetzungsschritten des Klägers hin zur Selbstständigkeit gefehlt, sie habe nicht konkret in Aussicht gestanden. Aufgrund seines versicherungswidrigen Verhaltens war die Sperrzeit berechtigt.

Urteil des SG Gießen vom 12.07.2021 (Az.: S 14 AL 81/21)

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