In dem Verfahren ging es um einen Azubi, der im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter begonnen hatte. Nachdem der Springer-Konzern im Zusammenhang mit dem Angriff der radikalislamischen Hamas auf Israel am 07.11.2023 erklärt hatte, eindeutig auf Seiten Israels zu stehen, stellte der junge Mann in seinem Teams-Firmenprofil als Bild den Schriftzug „I don’t stand with Israel“ ein. Später veröffentlichte er auf Youtube ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“, in dem es den Angaben zufolge u.a. um die Springer-Berichterstattung über den Hamas-Angriff ging. Dazu nutzte der Auszubildende auch Bildmaterial seines Arbeitgebers.
Das Unternehmen sah darin laut Gericht einen „Angriff auf seine Unternehmenswerte“ und kündigte dem Azubi innerhalb der Probezeit zweimal fristlos. Dagegen klagte der Azubi und verwies auf seine Meinungsfreiheit. Die Kündigung verstoße zudem gegen das sog. Maßregelungsverbot aus § 612a Bürgerliches Gesetzbuch.
Das sah das Arbeitsgericht anders: Zwar sei die erste Kündigung wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam, die zweite Kündigung habe jedoch Bestand. Denn ein Ausbildungsverhältnis, so das Gericht zur Begründung, könne „während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden“.
Zudem handele es sich bei der Kündigung auch nicht um eine Maßregelung, „sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen“, so die Kammer. Schließlich rechtfertige die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit „das bei Youtube eingestellte Video nicht“.
Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.05.2024 (Az.: 37 Ca 12701/23).