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Warum sollten Sie als Betriebsrat Schulungen besuchen? Welche Kenntnisse werden dort vermittelt? Auf welche Schulungen und Seminare haben Sie Anspruch? Unser Kurz-Leitfaden zu Betriebsratsschulungen gibt Ihnen hier einen kompakten Überblick. In unserer Betriebsratsbibliothek finden Sie zusätzlich weitere Informationen (z.B. Praxisbeispiele, einschlägige Urteile, hilfreiche Mustertexte bzw. Checklisten und ein FAQ zum Thema.
1. Warum Sie Betriebsratsschulungen besuchen sollten
Als Betriebsrat haben Sie laut Betriebsverfassungsgesetz eine Reihe von Aufgaben. Um diese Aufgaben erfolgreich, rationell und rechtssicher meistern zu können, müssen Sie über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese eignen Sie sich am besten auf Betriebsratsschulungen an. Diese Schulungen sind speziell auf die Informationsbedürfnisse von Betriebsräten zugeschnitten. Auf Betriebsratsschulungen bekommen Sie auf Ihre Fragen konkrete Antworten und Lösungen und können sich mit Betriebsratsmitgliedern aus anderen Gremien, Betrieben und Branchen zwanglos austauschen und so gegenseitig von den Erfahrungen profitieren.
Hinweis:
Die meisten Arbeitgeber sind selbst geschult im Umgang mit Betriebsräten. Vor allem dann sind Betriebsratsschulungen wichtig, um mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe sprechen zu können. Anderenfalls besteht gerade bei unerfahrenen und ungeschulten Betriebsräten die Gefahr, dass der Arbeitgeber sie „über den Tisch zieht“.
2. Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Jedes Betriebsratsmitglied hat einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme an Betriebsratsschulungen. Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an Betriebsratsschulungen nicht allgemein ablehnen, sondern hat die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen. Bei der Umsetzung des Schulungsanspruchs sind allerdings ein paar Punkte zu beachten.
Erforderlichkeit der Schulung
Der Schulungsanspruch für Betriebsräte ist in § 37 Abs. 6 BetrVG geregelt. Danach hat jedes Mitglied des Betriebsrats einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.
Ob eine Schulung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, kann letztlich nur der Betriebsrat selbst am besten beurteilen. Aus diesem Grund hat der Betriebsrat hier einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dabei verlangt die Rechtsprechung, dass sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellt, der einerseits die Interessen des Betriebes und andererseits die Interessen des Betriebsrats gegeneinander abwägt.
Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Schulung sind zu berücksichtigen:
- der Inhalt der Schulung
- die konkrete betriebliche Situation
- die Art und Dauer der Veranstaltung
- Zahl und Auswahl der Schulungsteilnehmer
3. Themen und Dauer von Betriebsratsseminaren
Die angebotenen Seminarthemen sind sehr vielfältig und reichen von zentralen Themen wie Grundwissen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht über Schulungen zu spezielleren Themen wie z.B. Umstrukturierungen und Mobbing, sowie Schulungen zu Kommunikationsthemen wie z.B. Rhetorik und Konfliktbewältigung bis hin zu wirtschaftlichen Themen und IT-Schulungen. Dabei werden in der Regel auch eventuell vorhandene Vorkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt, indem sowohl Grundlagen- als auch Aufbau- und Spezialseminare angeboten werden.
In jedem Fall erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG allgemeine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht. Bei diesen grundlegenden Themen muss auch kein besonderer Nachweis eines konkreten betriebsbezogenen Anlasses erbracht werden. Denn allgemeine Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht sind eine unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit. Dies gilt auch für Grundkenntnisse im Arbeitsrecht. Anderenfalls könnte ein Betriebsrat seine allgemeine Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG , die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu überwachen, überhaupt nicht erfüllen.
Bei Seminaren, auf denen vertiefte Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder des Arbeitsrechts oder besondere Spezialkenntnisse (z.B. Betriebsübergang, Betriebsänderung, Außendienst, Personalabbau, etc.) vermittelt werden, ist auf die konkreten Aufgaben des jeweiligen Betriebsrats abzustellen. Dabei ist maßgeblich, ob nach den Verhältnissen des konkreten Betriebes Fragen und Probleme vorliegen oder in naher Zukunft anstehen, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und bei denen im Hinblick auf den Wissensstand des konkreten Betriebsrats eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
Darüber hinaus gehört es für einen Betriebsrat zum Alltag, mit dem Arbeitgeber und der Belegschaft zu kommunizieren und zu verhandeln. Ein Betriebsrat, der zwar seine Rechte kennt, aber nicht in der Lage ist, sie in Gesprächen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, auf Betriebsversammlungen oder in Gesprächen mit der Belegschaft zu artikulieren und überzeugend darzustellen, wird seine Aufgaben nicht erfolgreich bewältigen können. Daher können auch Schulungen zu Rhetorik, Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung, Konfliktbewältigung oder Betriebsversammlung erforderlich sein. Dies gilt auf jeden Fall für den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter, Ausschutzvorsitzende und für besondere Verhandlungsführer. Für andere Betriebsratsmitglieder muss dies grundsätzlich besonders begründet werden.
Seminare zu Wirtschaftsthemen, in denen betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse vermittelt werden, sind vor allem für Wirtschaftsausschussmitglieder und Betriebsräte, die im Rahmen ihrer Arbeit häufig mit wirtschaftlichen Themen in Berührung kommen, erforderlich. Insbesondere ist betriebswirtschaftliches Grundlagenwissen unverzichtbar für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds im Wirtschaftsausschuss (ArbG Würzburg, 04.02.1999 – 8 BV 19/98) . Denn anderenfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Wirtschaftsausschuss bzw. Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten mitreden kann.
Tipp:
Nach einer gewissen Zeit kann eine Wiederholungsschulung zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse notwendig sein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Kenntnisse mittlerweile nicht mehr präsent oder veraltet sind. Letzteres kann aufgrund der Vielzahl von Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht schnell der Fall sein. Je länger das vorherige Seminar her ist und je mehr sich inzwischen geändert hat, desto geringer ist die Messlatte für die Begründung der Erforderlichkeit.
Betriebsratsschulungen dauern je nach Thema und Anbieter unterschiedlich lang: Dies hängt vor allem davon ab, wo und in welcher Weise die Schulung durchgeführt werden. Neben herkömmlichen Präsenz-Seminaren in Tagungshotels des Seminaranbieters kommen auch Inhouse-Schulungen im Betrieb oder Online-Seminare bzw. Webinare in Betracht.
4. Seminar-Teilnehmer
Bei der Zahl und der Auswahl der Teilnehmer gilt folgendes: Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat als Gremium, wieviele und wer von den Mitgliedern an einer Schulung teilnehmen sollen. Wichtig ist, dass die Teilnahme an der Schulung auch für das jeweilige Mitglied erforderlich sein muss. Insofern sind eventuell vorhandene Vorkenntnisse zu berücksichtigen. Hierbei ist allerdings nicht auf das Wissen aller Betriebsratsmitglieder, sondern nur auf die Kenntnis des einzelnen Mitglieds abzustellen.
Besonders erstmalig gewählte Betriebsratsmitglieder haben daher einen umfassenden Schulungsanspruch. Bei neuen und unerfahrenen Betriebsratsmitgliedern ist die Entsendung zu Schulungen, bei denen Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt werden, also ohne weiteres möglich.
Selbstverständlich gilt der Schulungsanspruch auch für langjährige und erfahrene Betriebsräte , und zwar auch dann, wenn sie aufgrund ihrer Betriebsratsarbeit bereits entsprechende praktische Erfahrungen gesammelt haben. Denn praktische Erfahrungen können theoretisches und fachliches Wissen nicht ersetzen. Nicht selten stellt sich auf Schulungen heraus, dass man in der Vergangenheit bisher falsch oder jedenfalls nicht juristisch korrekt gehandelt hat.
Der Anspruch gilt selbstverständlich auch für Ersatzmitglieder, die wegen des Ausscheidens eines ordentlichen Mitglieds dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt sind. Ebenso können Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit eines ordentlichen Mitglieds) in den Betriebsrat nachrücken, einen Anspruch auf Schulungsteilnahme haben. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn das Betriebsratsgremium die Teilnahme des Ersatzmitglieds unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer des Nachrückens für die künftige Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtet. Letzteres ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Ersatzmitglied sehr häufig oder für mehrere Monate als Vertreter eines Betriebsratsmitglieds nachrückt.
Betriebsratsmitglieder, die gleichzeitig Mitglied des Wirtschaftsausschusses sind, haben einen Anspruch auf Schulungen zu wirtschaftlichen Themen. Für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds im Wirtschaftsausschuss ist betriebswirtschaftliches Grundlagenwissen unverzichtbar. Da sich der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG an Betriebsratsmitglieder wendet, können andere Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht im Betriebsrat sind, nur im Ausnahmefall ein Seminar besuchen. Immerhin sollen sie nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Eignung besitzen.
5. Verhältnismäßigkeit von Betriebsratsschulungen
Neben der Erforderlichkeit der Seminarteilnahme hat der Betriebsrat auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Teilnahme an der Betriebsratsschulung nicht unverhältnismäßig sein darf. Hierbei spielen vor allem finanzielle Aspekte eine Rolle.
Da die Teilnahme an einem Seminar zur Betriebsratsarbeit gehört, hat der Arbeitgeber die damit verbundenen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG zu tragen . Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen, insbesondere
- die Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen von ihrer Arbeitspflicht freizustellen,
- das Arbeitsentgelt während Seminarteilnahme fortzuzahlen,
- den Betriebsrat von den Schulungskosten wie Seminargebühren, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Reisekosten freizustellen und
- teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit zu befreien und Mehrarbeitsstunden zu vergüten, die während eines Seminar nach § 37 Abs. 3 und 5 Satz 2 BetrVG anfallen.
Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Betriebsratsschulung kommt es insbesondere darauf an, ob der Betriebsrat bei der Auswahl und Durchführung der Schulung andere, gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den mit der Schulung verfolgten Zweck zu erreichen. Das heißt aber nicht, dass der Betriebsrat nur das kostengünstigste, kürzeste und nächstgelegenste Seminar besuchen darf. Vielmehr soll der Betriebsrat bei mehreren gleichwertigen Veranstaltungen grundsätzlich diejenige bevorzugen, welche die geringsten Kosten verursacht. Insbesondere ist auch der Besuch an einem entfernt gelegenen Schulungsort unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, wenn eine nähere Schulungsstätte, bei der keine Übernachtungskosten und geringere Fahrtkosten anfallen, ausgebucht ist und dem Betriebsrat eine längere Wartezeit nicht zumutbar ist.
6. Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber muss Betriebsratsmitglieder für die Seminarteilnahme von der Arbeit freistellen und die Vergütung weiterzahlen. Dabei gilt das sog. Entgeltausfallprinzip . Das bedeutet, dem Betriebsratsmitglied ist das Entgelt zu zahlen, was es ohne die Teilnahme an der Schulung erhalten hätte. Dazu gehören auch Zulagen, Prämien und Zuschläge wie Mehrarbeits-, Schicht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, die das Betriebsratsmitglied bekommen hätte, wenn es im Betrieb gearbeitet hätte.. Bei Betriebsratsmitgliedern, deren Gehalt etwa aufgrund leistungsabhängiger Vergütung schwankt, muss der Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt werden.
7. Seminargebühren
Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch die Seminargebühren. Diese unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter in der Regel nur unwesentlich. Daher sollte bei der Auswahl weniger auf den Preis als auf die Qualität und den Service rund um die Schulungen geachtet werden.
Ist der Betriebsrat der Ansicht, dass ein günstigeres Angebot schlechter ist als die höherpreisige Variante, darf er das teurere Seminar wählen. Nur, wenn Konkurrenzangebote aus Sicht des Betriebsrats inhaltlich gleichwertig sind, ist er verpflichtet, sich für die günstigere Schulung zu entscheiden (LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 – 7 TaBV 11/19) .
Im Ergebnis genießen der zu erwartende Schulungserfolg und eine kompetente Wissensvermittlung Vorrang vor Kostengesichtspunkten.
Manche Seminaranbieter gewähren auch einen Rabatt auf die Seminargebühr, wenn gleichzeitig mehrere Betriebsratsmitglieder desselben Gremiums daran teilnehmen oder der Betriebsrat ein ganzes Kontingent von verschiedenen Seminaren bucht.
8. Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Weiterhin kommen bei auswärtiger Unterkunft die Kosten für Unterkunft und Verpflegung hinzu. Auch hier gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Schulungsanbietern. Meistens finden die Betriebsratsschulungen in mittleren bis gehobenen Tagungshotels statt, die Unterkunft und Verpflegung zu Pauschalpreisen anbieten. Darin enthalten sind in der Regel Übernachtung, Tagungsgetränke sowie Haupt- und Nebenmahlzeiten.
Wenn es eine Reisekostenregelung im Betrieb gibt, ist diese auch grundsätzlich bei Betriebsratsschulungen zu beachten. Das erfordert schon das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG .
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich auch die Verpflegungskosten während des Seminars tragen. Hierzu gehören allerdings nicht die Kosten der persönlichen Lebensführung.
9. Reisekosten
Die aufgrund der Seminarteilnahme anfallenden Reisekosten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich zu ersetzen. Allerdings muss der Betriebsrat bei der Wahl des Verkehrsmittels auch auf die Kosten achten. Hierbei spielt natürlich auch die Erreichbarkeit des Seminarortes eine Rolle. Von PKW über Bahn bis hin zum Flugzeug ist also unter Berücksichtigung von Kosten und Erreichbarkeit grundsätzlich alles möglich.
Wenn es eine betriebliche Regelung zu den Reisekosten gibt, ist diese auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern maßgeblich.
10. Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten
Bei der Festlegung der zeitlichen Lage hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG). Daran sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Ansonsten könnte der Arbeitgeber immer die Schulungsteilnahme verhindern bzw. zeitlich verzögern.
11. Umsetzung des Schulungsanspruchs
Die Umsetzung des Schulungsanspruchs ist ganz einfach. Nachdem Sie ein Seminar ausgesucht haben, müssen Sie im Betriebsrat nur einen entsprechenden Beschluss fassen, die Teilnahme und den Termin dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen und sich zum Seminar beim Seminaranbieter anmelden:
12. Probleme bei der Seminarumsetzung
Wenn der Arbeitgeber Einwände gegen die Seminarteilnahme erhebt, gibt es zwei Verfahrenswege. Welcher Verfahrensweg einzuschlagen ist, richtet sich danach, mit welcher Begründung der Arbeitgeber die Seminarteilnahme ablehnt:
- Meint der Arbeitgeber, dass der Betriebsrat bei der zeitlichen Lage der Betriebsratsschulung die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann er gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen.
- Häufiger richten sich die Einwände des Arbeitgebers gegen die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit des Betriebsratsseminars, etwa hinsichtlich Thema und Dauer der Schulung. In diesem Fall muss der Betriebsrat ggf. ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Das Arbeitsgericht entscheidet dann darüber, ob das Betriebsratsseminar erforderlich ist.
Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für die Seminarteilnahme oder spricht er sogar eine Abmahnung aus, muss das betroffene Betriebsratsmitglied seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Entfernung der Abmahnung ebenfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Kluge Entscheidungen treffen:
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