§ 613 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht

Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1 – Dienstvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 613 BGB – Unübertragbarkeit

1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.


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