§ 308 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

  1. 1.

    (Annahme- und Leistungsfrist)

    eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;

  2. 1a.

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