§ 157 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 3 – Vertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 157 BGB – Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


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