Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urt. v. 22.01.2020, Az.: 12 Sa 580/19
Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber; Bindungswirkung vertraglicher Regelungen zum Betriebsübergang gegenüber Erwerber; Keine Ungleichbehandlung bei Verweigerung eines Dienstfahrzeuges für Rufbereitschaft ; Keine Unwirksamkeit des Urteils bei Fehler in der Verlautbarungsart
Gericht: LAG Düsseldorf
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.01.2020
Referenz: JurionRSonRS 2020, 18204
Aktenzeichen: 12 Sa 580/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0122.12SA580.19.00

Verfahrensgang:

nachgehend:

BAG - 23.03.2021 - AZ: 3 AZR 224/20

Rechtsgrundlage:

§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Ein weltlicher Arbeitgeber ist nach einem (Teil-)betriebsübergang nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die dem Arbeitnehmer vom kirchlichen Arbeitgeber zugesagte Versorgung über die kirchliche Zusatzversorgung weiter durchzuführen. Eine Rechtspflicht zur Mitgliedschaft bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse im Wege der für diese Fälle ermöglichten sog. partiellen Beteiligung besteht nicht.

  2. 2.

    Unberührt bleibt der Verschaffungsanspruch.


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