Urt. v. 22.01.2020, Az.: 12 Sa 580/19
Rechtsgrundlage:
LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
Ein weltlicher Arbeitgeber ist nach einem (Teil-)betriebsübergang nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die dem Arbeitnehmer vom kirchlichen Arbeitgeber zugesagte Versorgung über die kirchliche Zusatzversorgung weiter durchzuführen. Eine Rechtspflicht zur Mitgliedschaft bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse im Wege der für diese Fälle ermöglichten sog. partiellen Beteiligung besteht nicht.
- 2.
Unberührt bleibt der Verschaffungsanspruch.
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