Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.04.2021, Az.: 6 AZR 232/17
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Stufenaufstieg durch Berufserfahrung nach nationalem Tarifrecht; Vorrang des Unionsrechts und des nationalen höherrangigen Rechts vor dem Tarifrecht; Anrechnung von im EU-Ausland erlangter Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung des § 16 TV-L; Allgemeiner Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung; Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für unterschiedliche Anrechnung von Berufserfahrung im Inland bei unterschiedlichen Arbeitgebern (sog. Inländerdiskriminierung)
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 29.04.2021
Referenz: JurionRSonRS 2021, 28049
Aktenzeichen: 6 AZR 232/17
ECLI: ECLI:DE:BAG:2021:290421.U.6AZR232.17.0

Rechtsgrundlagen:

GRCh Art. 28

AEUV Art. 20

AEUV Art. 45 Abs. 1

AEUV Art. 45 Abs. 2

AEUV Art. 267

Art. 9 S. 2 EUV

VO (EU) 492/2011 Art. 7

Art. 3 GG

Art. 9 Abs. 3


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