Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.04.2021, Az.: 6 AZR 232/17
Urt. v. 29.04.2021, Az.: 6 AZR 232/17
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Stufenaufstieg durch Berufserfahrung nach nationalem Tarifrecht; Vorrang des Unionsrechts und des nationalen höherrangigen Rechts vor dem Tarifrecht; Anrechnung von im EU-Ausland erlangter Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung des § 16 TV-L; Allgemeiner Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung; Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für unterschiedliche Anrechnung von Berufserfahrung im Inland bei unterschiedlichen Arbeitgebern (sog. Inländerdiskriminierung)
Rechtsgrundlagen:
GRCh Art. 28
AEUV Art. 20
AEUV Art. 45 Abs. 1
AEUV Art. 45 Abs. 2
AEUV Art. 267
Art. 9 S. 2 EUV
VO (EU) 492/2011 Art. 7
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