5. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 AGG

Information

Das AGG setzt die in den vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien enthaltenen Benachteiligungsverbote um. Der deutsche Gesetzgeber ist gehalten, den damit verfolgten arbeitsrechtlichen Schutz vor Diskriminierungen tatsächlich zu gewährleisten. Er ist deshalb verpflichtet, den Verboten durch wirksame und abschreckende Sanktionen zur Geltung zu verhelfen bzw. Verstöße so weit wie möglich zu verhindern oder zu unterbinden.

Mit diesem Ziel ordnet § 7 Abs. 2 AGG die Unwirksamkeit von Vereinbarungen an, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.

Das AGG räumt benachteiligten Beschäftigten außerdem unterschiedliche Rechte ein:

  • § 13 AGG: Beschwerderecht des Arbeitnehmers

  • § 14 AGG: Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers im Falle fortbestehender Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

  • § 15 Abs. 1 AGG: verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch für Vermögensschäden

  • § 15 Abs. 2 AGG: verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch für Nicht-Vermögensschäden.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind jedwede Ansprüche von benachteiligten Arbeitnehmern


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