3.4 Wann ist eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt?

Information

Nicht jede unterschiedliche Behandlung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG stellt eine Benachteiligung dar. Das Gesetz sieht vielmehr eine Reihe besonderer Tatbestände vor, bei denen eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist. Die gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG dar.

Dabei gelten folgende grundsätzliche Besonderheiten:

  • Bei einer mittelbaren Benachteiligung zählt das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die ungleiche Behandlung bereits zum Tatbestand. Einer besonderen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bedarf es dann nicht mehr.

  • Bei Benachteiligungen in Form einer Belästigung oder sexuellen Belästigung


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