3.3 Die Formen der Benachteiligung
Inhaltsübersicht
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Die Vorschrift des § 3 AGG enthält Legaldefinitionen der unterschiedlichen Formen der Benachteiligung. Insoweit übernimmt das Gesetz den Inhalt der Richtlinien wörtlich und ergänzt diese punktuell.
1. Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG)
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Ungleichbehandlung muss wegen eines der in § 1 genannten Diskriminierungsmerkmale erfolgen. Häufig wird die Benachteiligung durch ein Unterlassen erfolgen.
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber
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