Der Kläger hatte erlaubterweise zum „Luftschnappen“ seinen Arbeitsplatz verlassen und hielt sich im Freien in einem speziellen Raucher- und Pausenbereich auf. Während seines Aufenthalts wurde er von einem Gabelstapler angefahren – mit gesundheitlichen Folgen: Er erlitt eine Fraktur am Unterarm und eine Verstauchung des Kniegelenks, die starke Schmerzen verursachte.
Mit der Begründung, der Kläger habe zur Zeit des Unfalls „eine privatnützige Verrichtung“ ausgeführt, lehnte die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der verunfallte Arbeitnehmer klagte und scheiterte vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim.
Dieses Gericht erkannte „keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr“. Die Gefahr im Pausenbereich sei nicht höher gewesen „als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort“. Auch habe sich der Kläger freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt.
Anders urteilte der 1. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg im Berufungsverfahren: Demnach habe der Mann sehr wohl einen Arbeitsunfall erlitten. Es habe „eine spezifische betriebliche Gefahr“ vorgelegen. Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hätten „die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr“ nachgewiesen. Auch gebe es für Gabelstapler spezifische Unfallverhütungsvorschriften.
Pausenbereich muss sicher sein
Aus Sicht der Richter darf ein Beschäftigter darauf vertrauen, „während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein“.
Revision wurde zugelassen. In der Rechtsprechung sei nicht endgültig geklärt, ob Versicherungsschutz wegen „einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr“ nur unmittelbar am jeweiligen Arbeitsplatz besteht oder auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen weiter entfernt liegenden Pausenbereich. Ob die Berufsgenossenschaft Revision einlegt oder das Urteil ausführt, bleibt abzuwarten.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.02.2023 (Az.: L 1 U 2032/22).
Vorinstanz: Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.05.2022 (Az.: S 2 U 1798/21).