Die den neuen Rechengrößen für 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung des Jahres 2021 betrug nach Angaben des BMAS 3,30 Prozent im Bundesgebiet und 3,31 Prozent in den alten Bundesländern. Errechnet wird die Quote über die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen.
Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Dazu zählt beispielsweise die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie steigt im kommenden Jahr von aktuell 3.290 Euro pro Monat auf 3.395 EUR. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die Bezugsgröße (Ost) wird von 3.150 auf 3.290 EUR pro Monat angehoben.
Darüber hinaus steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 7.300 EUR pro Monat. Aktuell beträgt sie noch 7.050 EUR. Im Osten verschiebt sich die Grenze von 6.750 auf 7.100 EUR pro Monat.
Wie das BMAS weiter berichtet, steigt die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) von 64.350 auf 66.600 EUR. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 59.850 EUR jährlich beziehungsweise 4.987,50 Euro monatlich. 2022 liegen die Beträge bei 58.050 EUR pro Jahr beziehungsweise 4.837,50 EUR pro Monat.
Der Verordnungsentwurf im Wortlaut kann hier kostenfrei als PDF-Datei heruntergeladen werden.