Ab Juli sollen in der gesetzlichen Pflegeversicherung neue Beitragssätze gelten. Das sieht das sog. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor, dem nach dem Bundestag auch der Bundesrat zugestimmt hat. Mit dem Vorhaben reagiert die Regierung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Konkret führt die Neuregelung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren Kindern entlastet werden. Kinderlose Beschäftigte müssen demgegenüber künftig etwas mehr zahlen.

So steigt der sog. allgemeine Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte von derzeit 3,05 auf dann 3,4 Prozent. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird im gleichen Zuge von 0,35 auf 0,6 Prozent erhöht. Wer mehrere Kinder hat, kann demgegenüber in Zukunft von einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent profitieren.

Laut Bundesgesundheitsministerium staffeln sich die Beitragssätze wie folgt:

Mitglieder ohne Kinder = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

Der Beitragsanteil für Arbeitgeber beträgt damit in jedem Fall 1,7 Prozent, d.h. die Hälfte des allgemeinen Satzes.

Der Neuregelung vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte im April vergangenen Jahres (BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18 u.a.) entschieden, „die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern“ führe in der sozialen Pflegeversicherung „zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem“. Daher wird beim Beitragssatz nun nach Anzahl der Kinder differenziert.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass das Pflegegeld ab Januar 2024 um fünf Prozent erhöht wird. Gleiches gilt für die sog. ambulanten Sachleistungsbeträge.

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