Geklagt hatte eine Frau, die seit 2001 als Kameraassistentin v.a. bei Filmproduktionen gearbeitet hatte. Dabei war sie – wie in der Branche nicht unüblich – jeweils befristet beschäftigt und zwischenzeitlich arbeitslos. So auch ab August 2017. Da die Arbeit am Set mitunter körperlich sehr anstrengend ist, konnte die werdende Mutter in der Folge ihren Beruf erst einmal nicht mehr ausüben. Als sie dann Elterngeld beantragte, setzte der zuständige Landkreis bei der Berechnung des sog. vorgeburtlichen Einkommens als Bemessungszeitraum die Monate von Januar bis Dezember 2017 an.
Dagegen klagte die Frau und verlangte, dass die Zeit ab August bei der Berechnung – ähnlich wie schwangerschaftsbedingten Erkrankungen – gemäß § 2b Abs.1 Satz 2 Nummer 3 BEEG ausgeklammert wird und sie damit mehr Elterngeld bekäme. Während das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen dem folgte und entschied, dass arbeitslose Mütter bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen (wir berichteten), vertrat das BSG eine andere Rechtsauffassung.
Keine Gesetzeslücke
Die Gewährung eines höheren Elterngelds kommt demnach „nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war“. Zur Begründung verwiesen die Richter in Kassel darauf, im BEEG sei „abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen“. Arbeitslosigkeit zähle nicht dazu. Und da keine Regelungslücke im Gesetz festzustellen sei, scheide eine analoge Anwendung der Regeln zur Bemessung des Elterngelds bei Erkrankung aus.
Auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz sah der Senat nicht: „Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.“
Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.03.2023 (Az.: B 10 EG 1/22 R).
Vorinstanz: Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 24.01.2022 (Az.: L 2 EG 4/20).