Wer sich am Arbeitsplatz einen Kaffee holt und dabei stürzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) klarstellt. Ein derartiges Malheur sei daher „als Arbeitsunfall anzuerkennen“ (Az.: L 3 U 202/21).

Im Prozess ging es um eine Verwaltungsangestellte, die auf dem Weg zum Kaffeeautomaten im Sozialraum eines Finanzamtes auf nassem Boden ausgerutscht war. Dabei brach sich die 57-Jährige einen Lendenwirbel und beantragte, das als Arbeitsunfall anzuerkennen. Schließlich sei der Weg zum Getränkeautomaten während der Arbeitszeit unfallversichert. Dem widersprach die Unfallkasse Hessen und lehnte den Antrag ab, da der Versicherungsschutz „regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür“ ende.

Während das Sozialgericht Fulda den Versicherungsschutz verneinte, da Kaffeeholen im Beruf „eine rein private Tätigkeit“ sei, gab das LSG der verunglückten Angestellten Recht. Zur Begründung verwiesen die Richter u.a. darauf, auch das „Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen“, habe in einem „inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden“.

Mache sich nämlich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz daran, „Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen“, sei er dabei „grundsätzlich gesetzlich unfallversichert“. Etwas Anderes gelte hingegen für die eigentliche Nahrungsaufnahme oder den Kauf von Lebensmitteln für private Zwecke, heißt es in einer Mitteilung weiter.

Zudem ende der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten auch nicht – wie von der Vorinstanz entschieden – an der Tür des Sozialraums bzw. hier: der Teeküche. Vielmehr sei festzustellen, „dass der grundsätzlich versicherte Weg innerhalb eines Betriebsgebäudes und in der Sphäre des Arbeitgebers nicht durch die Tür des Raumes begrenzt wird, in dem der Getränkeautomat steht“.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 07.02.2023 (Az.: L 3 U 202/21).

Vorinstanz: Bescheid des Sozialgerichts Fulda vom 29.10.2021 (Az.: S 8 U 78/21).

Aktuelle Beiträge