Wird nach erfolgter Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung einer hilfebedürftigen Person an den Vermieter fällig, muss das Jobcenter auch diese übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Abrechnung eine Wohnung betrifft, die von der Person zum Abrechnungszeitpunkt nicht mehr bewohnt wird. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe hervor (Az.: S 3 AS 1456/22).

Im konkreten Fall ging es um eine 24 Jahre alte Frau, die von Sachsen nach Karlsruhe umgezogen war. Im Frühjahr 2022 erhielt sie von ihrem früheren Vermieter eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021. Diese ergab eine Nachzahlung von rund 400 Euro. Da die Frau Hartz IV bezieht, beantragte sie beim Jobcenter die Übernahme der Nachforderung. Dieses lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es lediglich seine Aufgabe sei, den aktuellen Bedarf für das Grundbedürfnis Wohnen zu sichern. Hierzu gehöre aber nicht die Nachforderung für eine zur Zeit der Rechnungstellung nicht mehr bewohnte Wohnung.

Die Frau erhob Klage und machte geltend, dass sie in Sachsen Grundsicherungsleistungen bezogen habe und diese nun auch in Karlsruhe beziehe. Ihr allein wegen des Umzugs die Kostenübernahme zu versagen, würde faktisch zu einem Umzugsverbot führen. Ergebe sich bei der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben, werde die Nachzahlung auch sofort bedarfsmindernd berücksichtigt.

Das SG Karlsruhe sah das ähnlich und gab der Klägerin recht. Entscheidend sei, dass die Entstehung der Nachforderung und ihre Fälligkeit in einem Zeitraum ununterbrochener Hilfebedürftigkeit liege. Demgegenüber könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit oder mit Zustimmung des Jobcenters erfolgt sei. Ansonsten würde die Nichtübernahme der Nachforderung tatsächlich  eine faktische Umzugssperre bedeuten. Ein Leistungsbezieher sähe sich dann nämlich dem Risiko ausgesetzt, nur wegen nicht in ausreichender Höhe festgesetzter Nebenkostenvorauszahlungen mit Schulden belastet zu werden.

Urteil des SG Karlsruhe vom 09.12.2022 (Az.: S 3 AS 1456/22)

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