Geklagt hatte eine Aufstockerin aus dem niederbayerischen Landkreis Deggendorf, die in einem Gasthaus arbeitete. Sie wehrte sich dagegen, dass das Job-Center neben dem eigentlichen Lohn auch Trinkgeld mit als Erwerbseinkommen anrechnete.
Nachdem die Vorinstanzen z.T. der Rechtsauffassung der Behörde gefolgt waren, entschieden die Richter in Kassel nun, das Geld sei “eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht”. Daraus folge, “dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre”. Das aber sei hier “nicht der Fall”.
Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.07.2022 (Az.: B 7/14 AS 75/20 R).
Vorinstanzen: Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.2019 (Az.: L 7 AS 755/17) sowie des Sozialgerichts Landshut vom 27.09.2017 (Az.: S 11 AS 261/16).