Geklagt hatte ein behinderter Mann, der auf den Rollstuhl angewiesen ist. Drei Assistenten gewährleisten die Pflege des Klägers: Sie stehen ihm rund um die Uhr zur Verfügung.
Im Juli 2016 unternahm der Behinderte eine siebentägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen. Ein Assistent begleitete ihn auf der Reise, damit seine Pflege im Urlaub sichergestellt werden konnte.
Der Kläger trug seine eigenen Reisekosten. Vom Sozialhilfeträger beanspruchte der die Übernahme der Reisekosten für den Assistenten. Dies wurde abgelehnt. Auch vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht scheiterte der Kläger.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat nun das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen. Dem Senat fehlten „insbesondere Feststellungen dazu, ob dem Kläger die Buchung einer anderen, im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich gewesen wäre, die geringere oder keine behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst hätte“.
Der Senat betonte, dass Urlaubsreisen „ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis“ als Form der Freizeitgestaltung seien. Die Kosten für die eigene Urlaubsreise habe daher jeder selbst zu tragen, auch eine behinderte Person.
Anders betrachtet werden müssten die Mehrkosten, die für eine notwendige Begleitperson bei einer Urlaubsreise entstünden. Diese Mehrkosten seien behinderungsbedingt und würden „allein aufgrund der Behinderung“ anfallen. Diese Mehrkosten sind dann für das Bundessozialgericht vom Sozialhilfeträger „als Teilhabeleistung zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen notwendig sind.“
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.05.2022 (Az.: B 8 SO 13/20 R).