Die Versorgungzusage des Arbeitgebers sah für den Kläger unter anderem Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vor. Seit dem 01.06.2017 bezieht dieser eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war aber zunächst auf die Dauer von drei Jahren befristet. Die Deutsche Rentenversicherung begründete dies mit medizinischen Untersuchungsbefunden, nach denen es „nicht unwahrscheinlich“ sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
Der Arbeitgeber sah die Voraussetzungen der Versorgungszusage deshalb als nicht erfüllt an. Der Kläger sei nicht „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren. Das sah der Betroffene anders und klagte auf Zahlung der betrieblichen Invaliditätsrente inklusive Verzugszinsen. Dass die Erwerbsminderungsrente nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich: Er sei gleichwohl seit dem 1. Juni 2017 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Das BAG gab ihm, wie bereits die Vorinstanz, recht. Die Versorgungszusage verlange eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Für die Erfüllung des Anspruchs spiele die Befristung der gesetzlichen Rente hingegen keine Rolle. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches für eine befristete Gewährung der gesetzlichen Invaliditätsrenten (§§ 99 ff. SGB VI) seien reine Verfahrensvorschriften. Sie definierten den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts, auf den sich die Versorgungszusage bezieht, aber nicht.
Urteil des BAG vom 13.07.2021 (Az.: 3 AZR 445/20).
Vorinstanz: Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 30.07.2020 (Az.: 4 Sa 123/20).