Im Rahmen einer Umgestaltung seiner Betriebsorganisation hatte ein Unternehmen dem bisherigen Leiter der Abteilung Zielgruppenintelligenz 2018 die Position des Leiters der neu eingerichteten Abteilung Quality Services Dialogmarketing zugewiesen. Den Betriebsrat beteiligte es nicht. Auf dessen Antrag gab das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg dem Betrieb auf, die Maßnahme aufzuheben. Gegen diesen Beschluss legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Nachdem er dem Betriebsrat am 10. Januar 2020 mitteilte, die Versetzung zurückzunehmen, erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt.
Am selben Tag bat das Unternehmen den Betriebsrat jedoch, der beabsichtigten erneuten Versetzung zuzustimmen. Außerdem teilte es ihm mit, diese Versetzung vorläufig durchzuführen. Vier Tage später verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung, die der Arbeitgeber sodann gerichtlich ersetzen lassen wollte. Er argumentierte, dass sich das Gesuch auf eine andere personelle Maßnahme beziehe als die Versetzung im Mai 2018. Der Betriebsrat vertrat dagegen die Auffassung, dass seine Zustimmung nicht gerichtlich ersetzt werden könne: Zuvor müsse die Versetzung erst tatsächlich aufgehoben werden.
Das BAG entschied nun, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats unbegründet ist und damit erfolglos bleibt: Das Zustimmungsverfahren am 10. Januar 2020 sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Erfolgt eine Einstellung oder eine Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats, kann der Arbeitgeber von der bereits durchgeführten personellen Einzelmaßnahme nur Abstand nehmen, indem er die Maßnahme tatsächlich aufhebt, führten die Richter aus. Es genüge nicht, wenn er dem Betriebsrat nur mitteilt, er nehme die Versetzung zurück und führe sie nunmehr nur noch vorläufig durch.
Entscheidend sei, dass der Einsatz auf der neuen Stelle zumindest bis zur Einleitung eines etwaigen neuen Beteiligungsverfahrens unterbleibt. Es widerspräche dem Betriebsverfassungsgesetz, wenn der Arbeitgeber den durch den endgültigen Vollzug der personellen Maßnahme begründeten betriebsverfassungswidrigen Zustand durch bloße Nachholung der Betriebsratsbeteiligung beseitigen könnte.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2022 (Az.: 1 ABR 18/21).
Vorinstanzen: Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.05.2021 (Az.: 9 TaBV 42/20) und des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.08.2020 (Az.: 3 BV 4/20).