ver.di darf auf dem Betriebsgelände von Amazon in Pforzheim nicht mehr streiken. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Das Unternehmen müsse einen gegen sich selbst gerichteten Arbeitskampf nicht unterstützen und somit auch sein Gelände nicht zur Verfügung stellen. Anders sei ein effektiver Streik dort nicht durchführbar, hatte die Gewerkschaft argumentiert (Az.: 41 Ca 15029/15).

ver.di darf auf dem Betriebsgelände von Amazon in Pforzheim nicht mehr streiken. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Das Unternehmen müsse einen gegen sich selbst gerichteten Arbeitskampf nicht unterstützen und somit auch sein Gelände nicht zur Verfügung stellen. Anders sei ein effektiver Streik dort nicht durchführbar, hatte die Gewerkschaft argumentiert (Az.: 41 Ca 15029/15).

ver.di kämpft bereits seit mehr als zwei Jahren dafür, dass in dem Unternehmen die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels angewendet werden. Amazon sieht sich vorrangig als Versand- und Logistik-Unternehmen und orientiert sich an den niedrigeren Gehältern dieser Branchen.

Zuletzt hatte ver.di den Standort in Pforzheim am 24.03.2016 bestreikt. Zu einer Wiederholung wird es dort vorerst nicht mehr kommen. Die Amazon Pforzheim GmbH hat sich mit einer Unterlassungsklage vor dem ArbG Berlin erfolgreich gegen weitere Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände zur Wehr gesetzt. Die Gewerkschaft beabsichtigte, auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz des Unternehmens zu streiken. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft könne der Streik nur so effektiv geführt werden, hieß es bei ver.di.

Die Richter stellten jedoch heraus, dass das Unternehmen – auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft – nicht gehalten sei, einen gegen sich selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen. Ob das fragliche Areal eingefriedet ist oder nicht, spiele bei der Entscheidung keine Rolle. Eine Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.

Urteil des ArbG Berlin vom 07.04.2016 (Az.: 41 Ca 15029/15).

Dieser Beitrag wurde erstellt von David Schahinian.

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