Wer aus einer Firma ausscheidet, kann sich nicht genommenen Alt-Urlaub nur binnen einer Frist von drei Jahren auszahlen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag klargestellt. Die sog. Verjährungsfrist für die Urlaubsabgeltung beginne dabei „in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet“ (Az.: 9 AZR 456/20).

Der Kläger in dem Prozess hatte als Ausbildungsleiter seit Juni 2010 seit Juni 2010 für eine Flugschule gearbeitet. Nachdem er im Oktober 2015 von seiner Festanstellung in ein selbstständiges Dienstnehmerverhältnis gewechselt war, forderte er im August 2019 von seinem früheren Arbeitgeber die Auszahlung, d.h. Urlaubsabgeltung noch nicht genommener freier Tage. Das verweigerte die Firma und verwies darauf, die Ansprüche seien verjährt.

Erst- und zweitinstanzlich teilte man diese Rechtsauffassung: Urlaubsabgeltungsansprüche, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen seinerzeit, „unterliegen den Vorschriften der Verjährung gem. §§ 195 BGB“. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner „Mitwirkungsobliegenheit“ – also dem Hinweis auf drohenden Verfall von Urlaub sowie der Möglichkeit, tatsächlich auch frei nehmen zu können – nicht oder nicht angemessen nachgekommen sei.

Im Revisionsverfahren entschied das BAG nun ähnlich und begründete dies u.a. wie folgt:

„Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur.“

Dier Neunte Senat ging dabei auch auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs ein, der „neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte“ (Az.: EuGH, 06.11.2028 – Rs. C-619/16 und C-684/16) und stellte klar:

„Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Demnach sei im Fall des ehemaligen Ausbildungsleiters „der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verjährt“. Die dreijährige Verjährungsfrist dafür habe nämlich Ende des Jahres 2015 begonnen „und endete mit Ablauf des Jahres 2018“. Klage sei aber erst 2019 erhoben worden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 456/20).

Vorinstanz: Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.08.2020 (Az.: 5 Sa 614/20).

Info

Die aktuelle Entscheidung illustriert eine wichtige Unterscheidung im Hinblick auf dem Umgang mit offenen Urlaubstagen:

  • Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis verjährt immer dann nicht automatisch, wenn ein Arbeitgeber es versäumt, Beschäftigte über die drohende Verjährung zu informieren und sie in die Lage zu versetzen, auch tatsächlich frei zu nehmen. Das hatte das BAG im Dezember entschieden (wir berichteten).
  • Das aktuelle Urteil stellt nun klar, dass im Hinblick auf die Auszahlung von nicht genommenem Alt-Urlaub bei Ausscheiden aus einer Firma (Urlaubsabgeltung) die gesetzliche Verjährungsfrist greift.

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