Da war jemand offensichtlich sehr unzufrieden mit den öffentlich-rechtlichen Sendern: Eine Klägerin wollte sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, weil die Sendeanstalten die vorgeschriebene Staats- und Parteiferne nicht mehr gewährleisten würden. Außerdem führte sie Glaubensgründe an: der öffentliche Rundfunk richte sich nicht an den Geboten Gottes aus. Das – unabhängige und weltliche – Verwaltungsgericht (VG) Koblenz wies ihre Klage ab (Az.: 3 K 697/22.KO).

Die Frau bezog sich in ihrem Antrag auf die Befreiung von der Gebührenpflicht auf einen besonderen Härtefall. Die beklagte Rundfunkanstalt lehnte ihre Forderung jedoch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ab, worauf sich die Auseinandersetzung um den Rundfunkbeitrag vor Gericht verlagerte.

Dort brachte sie zunächst vor, dass die Programminhalte den Verfassungsauftrag missachten würden: Die Meinungsfreiheit und die vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege somit eine Nicht- beziehungsweise Schlechterfüllung vor, so dass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Ergänzend machte sie geltend, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.

Kein Härtefall

Die Richter stellten jedoch klar, dass sich ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen noch darauf gestützt werden kann, dass das Programm gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstoße.

So sah das VG keinen Widerspruch zwischen den vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründen und der Beitragserhebung. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert: Die Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung.

Des Weiteren diene der Rundfunkbeitrag allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk. Ob er tatsächlich genutzt werde, sei dabei unerheblich. Daher könne sich die Klägerin auch nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht bei der Rundfunkgebühr wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Senders berufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28.11.2022 (Az.: 3 K 697/22.KO). Die Beteiligten können Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung beantragen.

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